Hinweisgeber-Richtlinie

Mit dem Ziel, die Einhaltung des in der Europäischen Union geltenden Rechts zu fördern, wurde die sogenannten Hinweisgeber- oder Whistleblower-Richtlinie erlassen (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden). Die Richtlinie sieht vor, Meldewege einzurichten, über die Hinweise und Informationen gemeldet werden können, die auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht hindeuten.

Insbesondere geht es um Hinweise und Informationen zu möglichen Verstößen in den folgenden Bereichen:

  • Öffentliche Auftragsvergabe
  • Geldwäsche
  • Terrorismusfinanzierung
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre
  • Datenschutz
  • Umweltschutz
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Finanzdienstleistungen
  • Körperschaftsteuervorschriften
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU nach Art. 325 AEUV
  • Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV und Wettbewerbsvorschriften
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit
  • Kerntechnische Sicherheit
  • Lebens- und Futtermittelsicherheit
  • Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit

 

Ihnen stehen hierfür mehrere gleichwertige Wege zur Verfügung:


Sie können unter Verwendung des untenstehenden Formulars Ihre Hinweise und Informationen in anonymer Weise an uns übermitteln. Selbstverständlich gehen wir auch einer anonymen Meldung nach und leiten – sofern erforderlich – alle notwendigen Schritte ein.

Für den Fall, dass Sie uns Ihre Hinweise und Informationen lieber persönlich übermitteln möchten, nutzen Sie bitte die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse: compliance@vng-handel.de

Bitte beachten Sie, dass auch bei einer persönlichen Übermittlung Ihre Hinweise und Informationen streng vertraulich behandelt werden. Der Zugriff auf dieses E-Mail-Postfach ist auf wenige Personen beschränkt. Folgemaßnahmen werden ausschließlich durch den Bereich Compliance veranlasst.

Bei einer persönlichen Meldung unterliegen Sie dem in der Richtlinie vorgesehenen Schutz vor Repressalien, sodass wir Sie bitten, eine Meldung umfassend und erschöpfend zu formulieren. Auch erhalten Sie bei einer persönlichen Meldung Informationen über den Fortgang und den Abschluss des Verfahrens. 

Über die oben geschilderten Wege hinaus können Sie sich auch an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union wenden. Der Schutz vor Repressalien gilt auch, wenn Sie sich direkt an eine externe Stelle wenden. Die zuständigen Behörden werden von den Mitgliedstaaten noch benannt.

Anonyme Compliance-Hinweise & Meldungen