Carbon Border Adjustment Mechanism

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt. Als Teil des "Fit for 55"-Pakets der Europäischen Union (EU) zielt das CBAM darauf ab, dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken und somit zur Umsetzung des europäischen Green Deals beizutragen.

Nach der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) befindet sich das CBAM seit 1. Januar 2026 in der Regelphase, in der neben Erklärungspflichten auch finanzielle Verpflichtungen für Importeure gelten. 

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Europa-Karte mit markierten Ländern

Hintergründe des CBAM

Ein zentrales Instrument des Green Deals ist das bereits 2005 eingeführte Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS), welches emissionsintensiven Branchen auf Grundlage des Handels von Emissionsrechten Anreize bieten soll, ihre Emissionen zu reduzieren.  

Das EU-ETS funktioniert auf Basis des sogenannten „Cap & Trade“-Prinzips. Eine Obergrenze (Cap) legt die Gesamtmenge an CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalenten fest, welche die Verursacher, wie Energie- oder Industriebetriebe, maximal freisetzen dürfen. Die EU-Mitgliedstaaten* vergeben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen in Form von Zertifikaten an die Verursacher. Dabei wird die Gesamtmenge der verfügbaren Zertifikate jährlich reduziert, wodurch gezielt Knappheit entsteht und der CO2‑Preis steigt. 

Die Emissionszertifikate berechtigen die Unternehmen zum Ausstoß von CO2-Emissionen und können frei auf dem Markt gehandelt werden. So können Unternehmen, die mehr als die ihnen zugewiesenen Zertifikate benötigen, diese über Auktionen ersteigern oder anderen Unternehmen, die diese nicht benötigen, abkaufen (Trade). Über das Cap & Trade Prinzip bildet sich ein Marktpreis für die Treibhausgasemissionen.

* inkl. Norwegen, Island und Liechtenstein 

Wie funktioniert das CBAM?

Durch die schrittweise Reduktion der im EU-Emissionshandel verfügbaren Zertifikate, steigen nicht nur die CO2-Preise, sondern auch die Kosten für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Klimaschutzstandards („Carbon Leakage“). Um Carbon Leakage zu verhindern und die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissions-reduktion aufrechtzuerhalten, wurde das CBAM als ergänzendes Instrument zum EU‑ETS etabliert. Ziel ist es, dass für importierte Güter ein vergleichbarer CO2‑Preis gilt wie für in der EU produzierte Waren, um potenzielle Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen auszugleichen. Das Kernelement des Mechanismus ist die Bepreisung der CO2-Emissionen der Importe bestimmter Güter in die EU.

Importeure müssen entsprechend CBAM-Zertifikate abgeben, die den gesamten Emissionen unter Berücksichtigung eines potenziellen, im Ausland gezahlten Kohlenstoffpreises entsprechen. Nach Ende der Übergangsfrist dürfen ab 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen.

Nach der Übergangsphase startete am 1. Januar 2026 die CBAM-Regelphase. Bis 2034 wird das CBAM weiter schrittweise ausgebaut. Gleichzeitig läuft die kostenlose Zuteilung im EU-ETS für die betroffenen Sektoren schrittweise aus.

Wen betrifft das CO₂-Grenzausgleichssystem? 

Das CBAM erfasst insbesondere emissionsintensive, handelsorientierte Sektoren. Dazu zählen derzeit:

  • Zement

  • Eisen und Stahl

  • Aluminium

  • Düngemittel

  • Strom

  • Wasserstoff 

Je nach Warengruppe sind auch bestimmte vor- oder nachgelagerte Produkte im Anwendungsbereich enthalten. Dies umfasst z. B. teilweise weiterverarbeitete Erzeugnisse (wie Schrauben aus Stahl), sofern sie in Anhang I der Verordnung gelistet sind.

Die Europäische Kommission prüft zudem eine mögliche spätere Ausweitung des CBAM‑Anwendungsbereiches auf weitere Warengruppen (z. B. Chemikalien oder Kunststoffe) im Zuge der geplanten Überprüfung bis 2027.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Mit der vollständigen Implementierung des CBAM ab dem 1. Januar 2026 (Beginn der Regelphase) entstehen für betroffene Unternehmen konkrete finanzielle Verpflichtungen sowie verbindliche Berichtspflichten.

In der Regelphase sind jährlich CBAM-Erklärungen für das jeweilige Berichtsjahr einzureichen (erstmals bis zum 30.09.2027 für das Jahr 2026). Auf Grundlage dieser Erklärungen müssen zudem jährlich CBAM-Zertifikate in Höhe der gemeldeten Emissionen abgegeben werden.

CBAM-relevante Waren dürfen ab 2026 zudem nur noch von autorisierten CBAM-Deklaranten in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Wichtige Vereinfachung ab 2026: 50 Tonnen De-minimis-Ausnahmeregelung

Eine zentrale Neuerung im Rahmen der CBAM-Regelphase ist die Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr. Unternehmen, die in Summe weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren der Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium jährlich importieren, sind von den CBAM-Pflichten befreit.

 

Überblick CBAM-Pflichten:

1. Prüfung, ob importierte Waren in den CBAM-Anwendungsbereich fallen

2. Registrierung als zugelassener CBAM-Deklarant (Zollanmelder) bei der zuständigen Behörde

3. Ermittlung und Dokumentation der eingebetteten Emissionen der importierten Waren

4. Fristgerechte CBAM‑Meldung (ab 2026 jährlich)

5. Erwerb und Abgabe von CBAM‑Zertifikaten entsprechend der importbedingten Emissionen

6. Dokumentation, Nachweise und ggf. Verifizierung der gemeldeten Emissionsdaten

Grün ja, aber wie?
 

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