Carbon Border Adjustment Mechanism
Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt. Als Teil des “Fit für 55” Pakets der Europäischen Union (EU) zielt das CBAM darauf ab, dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken und somit zur Umsetzung des europäischen Green Deals beizutragen.
Nach der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) befindet sich das CBAM seit 1. Januar 2026 in der Regelphase.
Hintergründe des CBAM
Ein zentrales Instrument des Green Deals ist das bereits 2005 eingeführte Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS), welches emissionsintensiven Branchen auf Grundlage des Handels von Emissionsrechten Anreize bieten soll, ihre Emissionen zu reduzieren.
Das EU-ETS funktioniert auf Basis des sogenannten „Cap & Trade“-Prinzips. Eine Obergrenze (Cap) legt die Gesamtmenge an CO₂-Emissionen oder CO₂-Äquivalenten fest, welche die Verursacher, wie Energie- oder Industriebetriebe, maximal freisetzen dürfen. Die EU-Mitgliedstaaten* vergeben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen in Form von Zertifikaten an die Verursacher. Dabei wird die Menge der verfügbaren Zertifikate nach und nach reduziert, um Knappheit zu erzeugen. Die Emissionszertifikate berechtigen die Unternehmen zum Ausstoß von CO₂-Emissionen und können frei auf dem Markt gehandelt werden. So können Unternehmen, die mehr als die ihnen zugewiesenen Zertifikate benötigen, diese über Auktionen ersteigern oder anderen Unternehmen, die diese nicht benötigen, abkaufen (Trade). Über das Cap & Trade Prinzip bildet sich ein Marktpreis für die Treibhausgasemissionen.
* inkl. Norwegen, Island und Liechtenstein
Wie funktioniert das CBAM?
Durch die schrittweise Reduktion der im EU-Emissionshandel verfügbaren Zertifikate, steigen nicht nur die CO2-Preise, sondern auch die Kosten für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Klimaschutzstandards („Carbon Leakage“). Um den Carbon Leakage zu verhindern und die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissions-reduktion aufrechtzuerhalten, wurde am 10. Mai 2023 die CBAM-Durchführungsverordnung zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems veröffentlicht. Dieses ergänzt das EU-ETS und stellt sicher, dass Importeure von CBAM-Produkten ab 1. Oktober 2023 einen CO2-Preis für diese zahlen, um potenzielle Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen auszugleichen. Das Kernelement des Mechanismus ist die Bepreisung der CO2-Emissionen der Importe bestimmter Güter in die EU (in einem ersten Schritt v. a. Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff).
Importeure müssen entsprechend CBAM-Zertifikate abgeben, die den gesamten Emissionen unter Berücksichtigung eines potenziellen, im Ausland gezahlten Kohlenstoffpreises entsprechen. Nach Ende der Übergangsfrist dürfen ab 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen.
Die schrittweise Einführung der CBAM-Regelungen beginnt mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 treten sie vollständig in Kraft. Sie sollen faire Wettbewerbsbedingungen – trotz der Reduzierung und vollständigen Einstellung der kostenlosen Vergabe von CO₂-Zertifikaten bis 2034 – schaffen und erhalten.
Wen betrifft das CO₂-Grenzausgleichssystem?
Das CBAM erfasst insbesondere emissionsintensive, handelsorientierte Sektoren. Dazu zählen derzeit:
▪️ Zement
▪️ Eisen und Stahl
▪️ Aluminium
▪️ Düngemittel
▪️ Strom
▪️ Wasserstoff
Je nach Warengruppe sind auch bestimmte vor- oder nachgelagerte Produte im Anwendungsbereich enthalten. Die Europäische Kommision prüft zudem eine mögliche spätere Ausweitung des CBAM Anwendungsbereiches, die ab Januar 2028 in Kraft treten sollen. Die derzeit diskutierten Erweiterungen umfassen vor- und nachgelagerte Produkte entlang der Wertschöpfungskette der derzeit erfassten Waren, zusätzliche, im EU-EHS erfasste Sektoren wie Chemikalien und Polymere sowie die Einbeziehung indirekte Emissionen. Unternehmen sollten diese Entwicklungen bereits bei ihre mittel- und langfristigen Planung berücksichtigen.
Was bedeutet das für mein Unternehmen?
Mit der vollständigen Implementierung des CBAM ab dem 1. Januar 2026 entstehen erste finanzielle Auswirkungen sowie regelmäßige Pflichten. Es dürfen nur noch autorisierte CBAM-Deklaranten Produkte importieren, die unter die CBAM-Verordnung fallen. Anträge werden elektronisch über das CBAM-Regiser gestellt und durch die zuständige nationale Behörde geprüft. Nach der Genehmigung müssen Sie regelmäßig Ihre eingebetteten Emissionen Ihrer importierten Waren aus Nicht-EU-Länder ermitteln. Basierend der Höhe der Emissionen Ihrer Importe sind Sie dazu verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu kaufen und zu melden. Der Verkauf startet am 1. Februar 2027. Bis zum 30 September eines jeden Kalenderjahres müssen Sie eine jährliche CBAM-Erklärung erstellen und übermitteln. Diese Erklärung umfasst alle Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Zu diesem Stichtag muss auch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden.
Zusammenfassend bedeutet das für Ihr Unternehmen:
- Führen Sie eine Betroffenheitsanalyse durch, ob Ihre importierten Waren unter die CBAM-Verordnung fallen.
- Registrieren Sie sich als zugelassener CBAM-Deklarant (Zollanmelder) bei der zuständigen lokalen Behörde.
- Ermitteln Sie Ihre eingebetteten direkten und indirekten Emissionen für Ihre importierten Waren von Nicht-EU-Lieferanten
- Lassen Sie Ihre Angaben zur Höhe der entstandenen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer verifizieren.
- Für die Emissionen der im Vorjahr eingeführten CBAM-Waren müssen CBAM-Zertifikate erworben werden.
- Reichen Sie Ihre jährliche CBAM-Erklärung ein und geben Sie die entsprechende Zahl von CBAM-Zertifikaten ab.
Grün ja, aber wie?
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